Teil 1: Allg. Vorschriften

Höchstzulässige Gesamtmenge Kap. 1.1.3.6

Die Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit (Kap. 1.1.3.6) wird
für Gegenstände in Bruttomasse in kg und
für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase, gelöste Gase die Nettomasse in kg

multipliziert mit dem jeweiligen Faktor angegeben.

Gefahrklassee 1 mit Verträglichkeitsbuchstaben

Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in 6 Unterklassen (1.1 - 1.6) aufgeteilt und zusätzlich mit einem Verträglichkeitsbuchstaben (z.B. "S", "N" usw.) versehen.

Gefährlichkeitsunterteilung für Gase

Begriffsbestimmungen Kap. 1.2.1

Es wurden Begriffe gestrichen oder haben sich erübrigt: "Nominaler Fassungsraum".

Bestehende Begriffe wurden angepasst: "Schüttgut-Container", "Beförderung in loser Schüttung", "Bedienungsausrüstung", "Gefäss klein mit Gas (Gaspatronen)".

Einige Begriffe wurden neu eingeführt: "Bergungsgrossverpackung", "Managementsystem", "Neutronenstrahlungsdetektor", "Strahlungsdetektionssystem".

Übergangsbestimmungen Kap. 1.6

Siehe Details

Details ADR/SDR Änderungen

Details siehe Erläuterungen zu ADR2015-Änderungen [57 KB] .

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