Teil 1: Allg. Vorschriften
Höchstzulässige Gesamtmenge Kap. 1.1.3.6
Die Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit (Kap. 1.1.3.6) wird
für Gegenstände in Bruttomasse in kg und
für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase, gelöste Gase die Nettomasse in kg
multipliziert mit dem jeweiligen Faktor angegeben.
Gefahrklassee 1 mit Verträglichkeitsbuchstaben
Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in 6 Unterklassen (1.1 - 1.6) aufgeteilt und zusätzlich mit einem Verträglichkeitsbuchstaben (z.B. "S", "N" usw.) versehen.
Gefährlichkeitsunterteilung für Gase
- Druck
- explosionsfähige Gase
- extreme Kälte
- toxische Eigenschaften
- korrosiveEigenschaften
- oxidierende Eigenschaften
Begriffsbestimmungen Kap. 1.2.1
Es wurden Begriffe gestrichen oder haben sich erübrigt: "Nominaler Fassungsraum".
Bestehende Begriffe wurden angepasst: "Schüttgut-Container", "Beförderung in loser Schüttung", "Bedienungsausrüstung", "Gefäss klein mit Gas (Gaspatronen)".
Einige Begriffe wurden neu eingeführt: "Bergungsgrossverpackung", "Managementsystem", "Neutronenstrahlungsdetektor", "Strahlungsdetektionssystem".
Übergangsbestimmungen Kap. 1.6
Siehe Details
Details ADR/SDR Änderungen
Details siehe Erläuterungen zu ADR2015-Änderungen [57 KB] .
zurück ADR-Änderungen 2015