Teil 2: Klassierung

Leere ungereinigte Verpackungen Kap. 2.1.5

Leere ungereingte Verpackungen dürfen gemäss Unterabschnitt 2.1.5 unter UN-Nr. 3509 klassifiziert werden.

Adsorbierte Gase 2.2.2.1.2

Neu wird die Definition für adsorbierte Gase (2.2.2.1.2) und UN-Nr. 3511- 3526 aufgenommen.

Details siehe Erläuterungen zu ADR2015-Änderungen [57 KB] .

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