Teil 4: Umschliessungen

Vorschriften für Verpackungen Kap. 4.1

Es werden folgende Verpackungsanweisungen modifiziert:
P003, P200, P203, P404, P901, P906.
Besonder Vorschriften in Kap. 4.1.1.5.2 und 4.1.9

Vorschriften Verwendung von Tanks Kap. 4.2-4.4

Gemäss der neuen Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks TP41 (4.2.5.3) kann bei Tanks, die für die ausschliessliche Beförderung von metallorganischen Stoffen vorgesehen sind, unter Umständen auf die alle zweieinhalb Jahre durchzuführende innere Untersuchung verzichtet werden.

Details siehe Erläuterungen zu ADR2015-Änderungen [57 KB] .

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