Teil 7: Beförderung

Beförderung loser Schüttgüter Kap. 7.3.1.1b

Für die Beförderung in loser Schüttung ist neu die Angabe mit dem Code "VC" (früher VV) bezeichneten Sondervorschrift oder ein Verweis auf einen bestimmten Absatz vorausgesetzt und die mit dem Code "AP" bezeichneten ergänzenden Vorschriften müssen zusätzlich eingehalten werden (7.3.1.1b).

Beförderung von radioaktiven Stoffen Kap. 7.5.11

Für Güter der Kl. 9 wurde angefügt, dass die Beförderung von Altverpackungen der neuen UN-Nummer 3509 nur geschlossene Schüttgut-Container (BK2) verwendet werden dürfen (7.3.2.9.1).

Sondervor. CV 33 (radioaktive Stoffe) Kap. 7.5.11

Sondervorschrift CV33 (radioaktive Stoffe) 7.5.11 sind div. Anpassungen erfolgt.
Neu wurde die Sondervorschrift CV 37 für Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder der Aluminiumschmelzung eingeführt (Kap. 7.5).

Details siehe Erläuterungen zu ADR2015-Änderungen [57 KB] .

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