Teil 8: Fahrzeugbetrieb

Beförderung Feuerlöschgeräte Kap. 8.1.4.5

Gemäss Kap. 8.1.4.5 dürfen nur Feuerlöschgeräte befördert werden, wenn das in Kap. 8.1.4.4 vorgeschriebene Datum (nächste Prüfung, bzw. Ablaufdatum der Nutzung) nicht überschritten ist.

Beförderung radioaktiver Stoffe Kap. 8.5

Neu sind jene Fahrzeugführer, welche die Beförderung von Radioaktivstoffen durchführen und nach der Sondervorschrift S 12 in Kap. 8.5 einen Kurs besuchen, vom Basiskurs freigestellt.

Details siehe Erläuterungen zu ADR2015-Änderungen [57 KB] .

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