Chemikalienrecht

Schweizerische Chemikaliengesetzgebung
Unser Chemikalienrecht ist durch das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz ChemG RS 813.1) mit der, den damaligen Vorschriften der EU harmonisiert worden und am 1. Aug. 2005 in Kraft getreten.

Mit der Inkraftsetzung der REACH-Verordnung im EWR ist die das ChemG mit dem Harmonisierungsziel an das EU-Recht teilweise wieder hinfällig geworden. Deshalb und wegen der weiterhin dynamischen Entwicklung des europäischen Chemikalienrechtes verändert sich unser Chemikalienrecht ungewöhnlich schnell.

Die Vorschriften nach dem geltenden Chemikalienrecht und Transportrecht (ADR/SDR) - sind ähnlich, aber nicht identisch.

Grundsätzlich gilt:  
Nicht jede Gefährliche Chemikalie ist zwingend ein Gefahrgut! Regelung im Transportrecht, d.h. im ADR festgelegt.
Harmonisierungen im Chemikalienrecht (REACH, GHS) haben keine direkten Auswirkungen auf das Transportrecht (Gefahrenkennzeichnung).
Nicht jedes gefährliche Gut ist zwingend dem Chemikalienrecht unterstellt! Im Umgangsrecht => geregelt mit Chemikaliengesetz (ChemG) und Chemikalienverordnung (ChemV).
Neu mit EU-Verornungen => REACH und CLP (GHS) abgelöst.

Stand der Chemikaliengesetzgebung
Keine Handelshemmnisse in der Schweiz für Produkte aus dem EWR
Es wurden die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass chemische Produkte aus dem EWR-Raum oder aus Drittländern, welche die REACH-Verordnung und die CLP-Verordnung erfüllen, ohne Handelshemmnisse in der Schweiz vermarktet werden können, z.B. dürfen die im EWR-Raum zulässigen Etiketten, Verpackungen und Sicherheitsdatenblätter (diese mit einem Zusatzblatt) auch in der Schweiz angewendet werden.
Seit dem 1. Dezember 2010 gilt dies auch für die Abgabe an die breite Bevölkerung.

In der Schweiz für den EWR hergestellte Produkte
In der Schweiz für den EWR-Raum hergestellte Produkte, welche die Verordnungen der EU erfüllen, können ebenfalls mit der gleichen Etikettierung und den gleichen Sicherheitsdatenblättern (mit dem erwähnten Zusatzblatt) in der Schweiz vermarktet werden. Dies gilt seit dem 1. Dezember 2010 auch für die Abgabe an die breite Bevölkerung.

Für die Schweiz bestimmte Produkte
Hersteller chemischer Produkte für den Schweizer Markt können gegenwärtig die Bestimmungen der REACH-Verordnung und der CLP-Verordnung auf freiwilliger Basis auf ihre Produkte anwenden, es bestehen aber noch keine Pflichten in dieser Hinsicht.

Die Pflicht für die Umstellung wird für Stoffe ab dem 1. Dezember 2012 und für Zubereitungen ab dem 1. Juni 2015 gelten.
Für die Umstellung sind die folgenden Abverkaufsfristen vorgesehen:
Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2012 nach bisherigem Recht verpackt und gekennzeichnet wurden, dürfen von der Herstellerin bis zum 30. November 2013 in Verkehr gebracht werden und bis zum 30. November 2014 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.

Zubereitungen, die vor dem 1. Juni 2015 nach bisherigem Recht verpackt und gekennzeichnet wurden, dürfen von der Herstellerin bis zum 31. Mai 2016 in Verkehr gebracht werden und bis zum 31. Mai 2017 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.


zurück
- Neuerungen ADR 2013
- Revision Gefahrgutrecht
- Beförderung Trockeneis
- Lithium-Batterien
- Kondensator
- Freistellungen
- Chemikalienrecht