Neuerungen 2013

Absenderpflichten
Neu ab 2013: ADR-1.4.2.1.1 b
Der Absender hat dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen zu liefern. Die Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen ( Schulungspflicht Unternehmen).

Befüllerpflichten
Neu ab 2013: ADR-1.4.3.3 f
Der Befüller hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt (siehe geänderte 4.3.2.3.3 Satz 4). Die Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen ( Schulungspflicht Unternehmen).

Aufgaben Gefahrgutbeauftragter
Neu ab 2013: ADR-1.8.3.3
- Überprüfen ob ausreichende Schulung der Arbeitnemer des entsprechenden Unternehmens, einschliesslich Änderungen der Vorschriften bestehen.
- Überprüfen ob diese Schulungen in der Personalakte vermerkt sind.
Bericht über schweren Unfall oder Zwischenfall
Neu ab 2013: ADR-1.8.5.1
Bei schwerem Unfall oder Zwischenfall muss spätestens nach einem Monat die jeweilige Behörde mit Bericht informiert werden.
Verkehrsträger spezifische Ladungssicherung
Entsprechend dem Verkehrsträger sind die auftretenden Kräfte bezüglich Ladungssicherung zu beachten.
Neu ab 2013: ADR-7.5.7.1

Handhabung und Verstauung: Norm EN 12915-1 muss beachtet werden!
Siehe Ladungssicherung: Rechtliche - und Physikalische Grundlagen
> mehr dazu

Änderung Baustellentanks
Die Kennzeichnung der Baustellentanks richtet sich nach Kap. 5.3 ADR
Neu ab 2013: SDR-1.1.3.6b
Die Trägerfahrzeuge, mit denen die Baustellentanks befördert werden, müssen nicht gekennzeichnet werden.

Klarstellung Feuerlöscher
Neu ab 2013: ADR-8.1.4.1
Der Text wird durch eine Tabelle ersetzt. Die Tabelle enthält die Mindestvorschriften für tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen (1) A, B und C, die für die Beförderungseinheiten gelten, die andere gefährliche Güter als die in Unterabschnitt 8.1.4.2 genannten befördern:

Max.
Masse
Bef. Einheit
Min.
Anz
.
Mind.
Fassungs-
vermögen
Für Motor- oder
Fahrerhausbrand
Min. Fassungverm.

Zusätzliche
Feuerlöschgeräte
Min. Fassungverm.
< 3.5t 2 4 kg 2 kg 2 kg
> 3.5t
< 7.5t
2 8 kg 2 kg 6 kg
> 7.5t 2 12 kg 2 kg 6 kg

Das Fassungsvermögen bezieht sich auf Feuerlöschgeräte mit Pulver (bei anderen geeigneten Löschmittel muss das Fassungsvermögen vergleichbar sein). Für die Definition der Brandklassen siehe Norm EN2:1992. Merkblatt ASTAG: Feuerlöschgeräte auf Schweizer Gefahrgutfahrzeugen


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