Revision Gefahrgutrecht

Revision Gefahrgutrecht
Die Themen:
- Ausgangslage
- Anpassung CH-Recht
- Neuorganisation Behörden
- Ablösung EGI

Revision Gefahrgutrecht
Ausgangslage
Tank, Container sowie Gasflaschen, Fässer und andere Verpackungen werden unter dem Begriff Umschliessungen zusammengefasst.
Wenn diese "Umschliessungen" für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse oder mit Eisenbahnen verwendet werden, müssen Sie nach Vorschriften des ADR oder des RID gebaut und geprüft sein.

Die EU hat mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 1999/36/EG (TPED, Transportable Pressure Equipment Directive), seit Juli 2010 abgelöst durch die Richtlinie 2010/35/EU) für ortsbewegliche Druckgeräte das behördliche Zulassungsverfahren durch ein Konformitätsbewertungsverfahren ersetzt. Das bedeutet insbesondere, dass die vorgeschriebenen Prüftätigkeiten nicht mehr durch die zuständigen Behörden selber, sondern durch private Unternehmen durchgeführt werden. Voraussetzung für die Durchführung von Prüfungen ist eine entsprechende Akkreditierung des Unternehmens sowie eine Bezeichnung als Konformitätsbewertungsstelle durch die zuständigen Behörden und eine Notifizierung durch den Mitgliedstaat.

Anpassung des CH-Rechts (ab 01.01.2013)
Mit der Übernahme der TPED in das schweizerische Vorschriftenwerk muss das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von ortsbeweglichen Druckgeräten geregelt werden. Aufgrund von zwei parlementarischen Vorstössen müssen vergleichbare Bestimmungen auch für andere Gefahrgutumschliessungen festgelegt werden, um den erwähnten parlementarischen Vorstössen entsprechen zu können.
Die bestehenden Erlasse RSD und SDR wurden an die Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung angepassst.
Neuorganisation der Behörden
Allgemeines
Die Aufgaben und die Zuständigkeit der Behörden betreffend Gefahrgutumschliessungen wurden neu geregelt.
Ablösung des Eidgenössischen Gefahrgutinspektorats (EGI)
Mit Einführung des Konformitätsbewertungssystems (KBS) wird eine klare Trennung zwischen behördlichen Aufgaben und den Tätigkeiten der Konformitätsbewertungsstellen eingeführt. Die bisher an das EGI delegierten Behördenaufgaben werden in Zukunft durch das BAV (Bundesamt für Verkehr) übernommen. Somit steht es dem EGI frei, beim Departement einen Antrag auf Bezeichnung als Inspektionsstelle bzw. Konformitätsbewertungsstelle zu stellen.

Zwischen dem Inkrafttreten der GGUV (Gefahrengut-Umschliessungs-Verordnung) und der Einführung des KBS ist eine Übergangsfrist von 12 Monaten vorgesehen.

Vom EGI zugelassene SDR-Spezialbetriebe


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