Teil 3: Stoffverzeichnis

Sondervorschriften modifiziert Kap. 3.3.1

Diverse Sondervorschriften wurden modifiziert, so SV172, SV225, SV594 und SV636.

Sondervorschriften Neu Kap. 3.3.1

Kennzeichnung für in begrenzten Mengen Kap. 3.4

Gemäss 3.4.9 wird festgehalten, dass gemäss 3.4.8 gekennzeichnete Versandstücke neuerdings unabhängig davon, ob sie mit den zusätzlich für den Luftverkehr notwendigen Gefahrzettel und Kennzeichen versehen sind, als den Vorschriften von Kap. 3.4.1 bis 3.4.4 entsprechend gelten.

Gemäss 3.4.10 gelten neu auch mit dem in Abschnitt 3.4.7b abgebildeten Kennzeichen versehene Versandstücke als den Vorschriften von Abschnitt 3.4.1 bis 3.4.4 entsprechend.

Details siehe Erläuterungen zu ADR2015-Änderungen [57 KB] .

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