Teil 3: Stoffverzeichnis
Sondervorschriften modifiziert Kap. 3.3.1
Diverse Sondervorschriften wurden modifiziert, so SV172, SV225, SV594 und SV636.
Sondervorschriften Neu Kap. 3.3.1
- SV 367: Beförderung von Farbe und Farbstoffe
- SV 372: Anwendbarkeit asymmmetrische Kondensatoren
- SV 376, 377: Beförderung beschädigter Lithium-Zellen oder -batterien
- SV662: Flaschen die an Bord von Schiffen od. Flugzeugen befördert werden
- SV663: Erleichterte Beförderung von Altverpackungen
- SV664: Beförderung von Stoffen, die mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind
Kennzeichnung für in begrenzten Mengen Kap. 3.4
Gemäss 3.4.9 wird festgehalten, dass gemäss 3.4.8 gekennzeichnete Versandstücke neuerdings unabhängig davon, ob sie mit den zusätzlich für den Luftverkehr notwendigen Gefahrzettel und Kennzeichen versehen sind, als den Vorschriften von Kap. 3.4.1 bis 3.4.4 entsprechend gelten.
Gemäss 3.4.10 gelten neu auch mit dem in Abschnitt 3.4.7b abgebildeten Kennzeichen versehene Versandstücke als den Vorschriften von Abschnitt 3.4.1 bis 3.4.4 entsprechend.
Details siehe Erläuterungen zu ADR2015-Änderungen [57 KB] .
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