Teil 5: Versand
Baum und Fisch Teil 5
Neue Bestimmungen für das "Baum und Fisch"-Zeichen. Übergangsfrist bis 31.12.2016
Gefahrzettel Teil 5
Neue Bestimmungen für das Aussehen der Gefahrzettel, Linie muss 2mm stark sein, auch bei verkleinertem Zettel. Übergangsfrist bis 31.12.2016
Grosszettel Teil 5
Neue Bestimmungen auch für Grosszettel (Festlegung der Zeichenhöhe beim Zettel 1.4)
Versandvorschriften Teil 5
- Kennzeichnung Umverpackung: Buchstabenhöhe beim Wort "Umverpackung" wurde auf mind. 12mm festgelegt (Kap. 5.1.2.1)
- Die Identifikation des Absenders bzw. Empfängers muss bei radioaktiven Stoffen neu auch auf der Umverpackung gekennzeichnet sein (Kap. 5.2.1.7.1)
- Werden nach 5.3.2.1.3 gekennzeichnete Tankfahrzeuge vom Zugfahrzeug getrennt, muss die orangeTafel, die angebracht bleiben muss, neu mit der dem gefährlichsten im Tank beförderten Stoff entsprechenden
- Nummer zur Kennzeichnung der Gefahrund UN-Nummer angegeben sein (5.3.2.1.1).
- Das Beförderungspapier bei der UN-Nummer 3509 (Altverpackungen) muss neu die Angaben der klassen und Nebengefahren der Rückstände des vorherigen füllgutes enthalten (kAP. 5.4.1.1.19)
Schriftliche Weisung 5.4.3
Schriftliche Weisungen, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften des Abschnittes 5.4.3 dürfen bis 30. Juni 2017 weiter verwendet werden.
Details siehe Erläuterungen zu ADR2015-Änderungen [57 KB] .
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