Freistellungen ADR/SDR 2013
Freistellung von flüssigen Brennstoffe in Maschinen oder Ausrüstungen
Sondervorschrift SV 363
Freistellung von flüssigen Brennstoffe in Maschine
- Nur wenn nicht Anwendung nach 1.1.3.3 a oder b
- Gilt für UN1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475
- Bauvorschriften der zuständigen Behörde
- Dicht, Ladungssicherung aber auch fest mit Fahrzeug
- kleiner als 60 L: keine Bezettelung
- 60 bis 450 L: an einer Aussenseite der Maschine Gefahrzettel (5.2.2)
- ab 450 - 1500 L: vier Aussenseiten der Maschine Gefahrzettel (5.2.2)
- über 1500 L: vier Aussenseiten der Maschine mit Grosszettel (5.3.1.1),
- Vorschriften 5.4.1 gelten (Beförderungspapier) und anzubringen ist der Vermerk:
- BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363
Beförderung Trockeneis
- SDR-1.1.3.9 regelt die Freistellung im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden.
- nur ersickend wirkendes Gefahrgut (Sauerstoff in Atmosphäre verdünnen odeer verdrängen)
- bei Verwendung als Kühl- oder Konditionierungsmittel in Fahrzeugen/Containern
- nur Vorschriften des Abschnittes 5.5.3 anwendbar
- Freistellung auch in 5.5.3.2.1 erwähnt
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