Lithium-Batterien
Lithiumbattterien
Sondervorschrift 230
Die Sondervorschrift 230 wird inhaltlich in ADR 2.2.9.1.7 integriert.
Transport defekter Batterien - SV 661
Die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien, die nicht gemäss SV 636 zur Entsorgung gesammelt werden, ist nur gemäss den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen zugelassen.
Es dürfen nur Verpackungsmethoden , die für diese Güter von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, verwendet werden.
SV 661:
Genehmigung der zuständigen Behörde
=> anwendbare Beförderungskategorie
=> anwendbarer Tunnelcode
Kopie der Zulassungsbescheinigung mitführen
oder
Hinweis im Beförderungspapier
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