ADR-Begriffe

Allgemeines zu den ADR-Begriffen
Hier werden nur ein paar wichtige Begriffe erwähnt.
Wer mehr wissen möchte, der beschaffe sich das ADR/RID (incl. SDR, RSD und SKV) bei einem der Schulungsanbieter.
Letzte Auflage Stand Januar 2019

1000 Pkt.-Regelung

1000 Pkt. Regelung (Beförderung 1.1.3.6b)
Die Beförderung von Gefahrgut innerhalb der Freigrenze (1000 Pkt.) darf immer angewendet werden, wenn in der ARD-Gefahrentabelle A-1 bis A-n (Verzeichnis der gefährlichen Güter ADR 3.2), Spalte 15 die Beförderungskategorie 1, 2, 3 oder 4 steht.
Diese Freistellung befreit Sie von einem grossen Teil der ADR-Vorschriften.
Details siehe ADR-Freistellungen: 1000-Pkt.-Regelung

Adsorbiertes Gas

Neue UN-Nummern für adsorbiertes GAS (Gas, dass auf der Oberfläche fester Stoffe angelagert, verdichtet wird. Lateinisch: adsorbere = ansaugen).
Mit ADR-Änderungen 2015 eingeführt (UN3511-UN3518 und zusätzliche UN-Nummern 3519-3526).

Aufbewahrungspflichten

Ab 2011 müssen gemäss dem neuen Abschnitt 5.4.4 ADR2011 künftig die Aufbewahrungspflicht von Informationen (Schulungsunterlagen) über die Beförderung gefährlicher Güter geregelt werden.

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Anerkannte Ausbildungsstellen für ADR

EcoServe International AG in Buchs
Kurse und Ausbildungen in den Bereichen Gefahrgut, Sonderabfall und Chemikalienrecht
Link zum Kursangebot
'
GEFAG Gefahrgut - Ausbildung und Beratung
Link zum Kursangebot
'
Paul Scherrer Institut
Schule für Strahlenschutz
Link zum Kursangebot

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Baustellentanks

Im Strassenbau und Tiefbau werden zur Betankung der Baumaschinen oft mobile Tanks verwendet, so genannte Baustellentanks. Nachdem diese Tanks Dieselkraftstoff befördern, welcher als Gefahrgut die UN Nummer 1202 trägt, fällt die Beförderung unter die relevanten Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsrechts, somit der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse SDR (SR 741.621). Anhang 1 der SDR beschreibt unter Kapitel 6.14. den Bau, die Ausrüstung und die Prüfung dieser Baustellentanks.
Baustellentanks nach SDR Kapitel 6.14, Anhang 1, sind also spezielle Lager- und Transporttanks für Dieselöl, welche von verschiedenen Herstellern für die Bedürfnisse von hauptsächlich im Bereich des Tiefbaus tätigen Firmen gebaut werden. Es dürfen damit also nicht nur Dieseltreibstoffe befördert werden, sondern dank der doppelwandigen Bauweise ist der Baustellentank auch als Lagerbehälter zugelassen. Meistens sind Baustellentanks als Tankcontainer ausgebildet, und müssen von einem Trägerfahrzeug an ihren Einsatzort befördert werden. Es existieren aber auch fahrbare Anhänger mit festverbundenen Tanks.

> mehr dazu:
GEFAG-Merkblatt Baustellentanks , als PDF
ASTAG-Merkblatt Baustellentank&Betankungsanlagen, als PDF

Quellangaben:
GEFAG (Gefahrgutschulung Schwerzenbach), www.gefahrgutberatung.ch
ASTAG, Schweizerischer Nutzfahrzeug-Verband, www.astag.ch

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Beförderungspapier

Das Beförderungspapier muss folgende Angaben enthalten:
UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden;
Benennung (gemäß Abschnitt 3.1.2), ergänzt durch die technische Benennung (siehe Absatz 3.1.2.8.1.1); für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode.
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 andere Nummern der Gefahrzettelmuster als 1, 1.4, 1.5 und 1.6 angegeben sind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode in Klammern angegeben werden,
- für radioaktive Stoffe der Klasse 7: siehe Absatz 5.4.1.2.5,
- für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen Nummern der Gefahrzettelmuster.

Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben,
gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben «VG» (z.B. «VG II») oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck «Verpackungsgruppe» in den gemäß Absatz 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen,
die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke;
die Gesamtmenge jedes gefährlichen Guts mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse);
bei Umweltgefährdung zusätzlicher Vermerk Umweltgefährdend.

Bem. Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gemäß Absatz 1.1.3.6.3 im Beförderungsdokument angegeben werden.
Den Namen und die Anschrift des Absenders; den Namen und die Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger);
eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung soweit zugeordnet, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebene Tunnelbeschränkungscode in Großbuchstaben und in Klammern.

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Betankungssystem

Bei Betankungssystemen speziell beachten:
Diese Systeme gemäss ADR 1.1.1.3c (Handwerkerregelung) sind nur für die Beförderung im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit anwendbar.
Sie dürfen nicht für Versorgungsfahrten eingesetzt werden, da es sich um keine geprüfte Verpackungsart handelt und dürfen auch nicht von Dritten befördert werden.

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Fahrzeugausrüstung

Die ADR-Fahrzeugausrüstung muss vollständig sein und je nach Lademenge folgendes enthalten:
- 1 - 2 Feuerlöscher*,
- 2 selbststehende Warnzeichen,
- 1 Unterlegkeil je Fahrzeug,
- 1 Warnweste / Person,
- 1 Schutzbrille / Person,
- 1 Paar Schutzhandschuhe / Person,
- 1 Handlampe / Person,
- Augenspülflasche mit Flüssigkeit,
- Eimer => nur bei Klassen: 3, 4.1, 4.3, 8 und 9,
- Schaufel => nur bei Klassen: 3, 4.1, 4.3, 8 und 9,
- Abdeckplane => nur bei Klassen: 3, 4.1, 4.3, 8 und 9,
- Besen
- geeignetes Bindemittel
- ev. Atemschutz

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Freigestellte Mengen

Freistellungen in Zusammenhang mit ADR/RID 1.1.3.4:

a) Sondervorschriften gemäß ADR/RID Kapitel 3.3; z.B.: wenn Stoffe in bestimmten ungefährlichen Formen vorliegen;

b) In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter. Versandstücke die in begrenzten Mengen und Packungsgrößen (LimitedQuantities - LQ). Werden die hierfür vorgesehenen Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften eingehalten, gelten die übrigen Vorschriften des ADR/RID nicht mehr.

c) In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter (Excepted Quantities - EQ). Diese Freistellung wurde aus den IATA-Regelungen übernommen. Sie gilt für bestimmte gefährliche Stoffe in kleinsten Mengen, in zusammengesetzten Verpackungen.

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Freistellungen Freigrenze (1000 Pkt.)

Bei der „1000 Punkte-Regelung“ nach 1.1.3.6 ADR beachten:
Grundlage ist die Beförderung gefährlicher Güter unter Inanspruchnahme der Kleinmengen-Regelung. Die geltenden Höchstmengen pro Beförderungseinheit (= Kraftfahrzeug mit oder ohne Anhänger) sind einzuhalten.
Wird die Summe 1000 nicht überschritten, so kann die Freistellung angewendet werden, somit entfallen folgende Punkte:
- keine Kennzeichnung des Fahrzeuges mit orangefarbener Warntafel
- der Fahrzeugführer benötigt keine ADR-Bescheinigung (Gefahrgut-Führerschein)
- die schriftlichen Weisungen sind ebenfalls nicht mitzuführen.

Folgendes muss jedoch geprüft und eingehalten werden:
- Ladungssicherung ordnungsgemäß ausgeführt
- Feuerlöscher mit 2 kg (plombiert, Prüfdatum, Erreichbarkeit)
- Unterweisung Fahrer (Dokumentation nach 1.3.3 ADR)
- Verbot der Öffnung von Versandstücken durch Fahrer
- Rauchverbot während der Ladearbeiten
- Beförderungspapier mit korrekten Gefahrgutangaben
- Angabe der Gesamtmenge der gefährlichen Güter für jede Beförderungskategorie
Für das Beförderungspapier sind die Angaben zur Bezeichnung des Ladegutes, Angaben zur Beförderungskategorie, Umweltgefährdung, Tunnelcode usw.) aus dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen.
Die Form für das Beförderungspapier kann frei gewählt werden, wichtig sind die korrekten Angaben.

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Freistellungen nach der Handwerkerregelung

Freistellung gemäss der „Handwerkerregel“ nach 1.1.3.1 c) sind nur im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit anwendbar und dürfen jederzeit bis zu der gleichen Begrenzung von 1000 Punkten, jedoch ohne weitere Bedingungen und völlig freigestellt gefährliche Güter befördert werden.

Beispiel: Beförderung von Farbe durch einen Maler auf die Baustelle oder deren Rücktransport ins Lager, Beförderung von Dieselkraftstoff durch einen Baggerführer auf die Baustelle und zurück zum Werkhof, etc. Dabei spielt es keine Rolle, ob er das Arbeitsgerät mitführt oder nicht. Wichtig ist alleine, dass die Beförderung nach den Bestimmungen nach 1.1.3.1 c) ADR durchgeführt werden, und die Menge etwa dem Tagesbedarf entsprechen sollte, welcher auf der Baustelle verbraucht wird. Die Maximalmenge von 1000 Punkten darf aber nicht überschritten werden, und es müssen Massnahmen getroffen werden, um ein Freiwerden des Inhalts zu vermeiden (Ladungssicherung, geeignete Verpackung). Alle weiteren Bestimmungen nach ADR sind nicht anwendbar (kein Feuerlöscher, kein Beförderungsdokument, etc.)! Gegenwärtig wird von einer Arbeitsgruppe ein Merkblatt erstellt, welches die wichtigsten Punkte zusammenfasst (siehe nächster Newsletter und Homepage Gefag).
Was nicht jedermann weiss: Man darf die verschiedenen Freistellungen beliebig kumulieren: So kann eine Beförderung nach 1.1.3.6 ohne weiteres mit einer Beförderung nach 1.1.3.4.2 (LQ) und dazu noch nach 1.1.3.1 c) (Handwerkerregelung) und dazu noch nach 1.1.3.3 (Ersatzbenzin für den Motor) kumulieren!

Quellangaben: Gefahrgut-News 2011/3 GEFAG (Gefahrgutschulung Schwerzenbach).

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Gefahrstofflagerung

Chemische Stoffe und Produkte finden sich täglich in fast allen Branchen. Bei unsachgemässer Lagerung dieser Stoffe können verschiedene Gefahren für Mensch und Umwelt von ihnen ausgehen.

Das Merkblatt hilft, gefährliche Stoffe zu erkennen und deren Lagerung und Zusammenlagerung mit anderen Stoffen richtig zu handhaben. Dadurch werden die Risiken und Gefahren für Mensch, Umwelt und Anlagen stark reduziert.

Sie finden eine Beurteilungshilfe für Gebindelager und Tankanlagen hinsichtlich Melde- und Bewilligungspflicht.
Eine Checkliste unterstützt Sie beim Planen von allenfalls nötigen Massnahmen.
Sie finden Hinweise auf zusätzliches für Sie hilfreiches Informationsmaterial und auf die für Sie zuständigen Fachstellen, Umwelt und Gesundheitsschutz, Zürich.
Für andere Kantone wenden Sie sich an die entsprechende, kantonale Fachstelle für Umwelt.

> mehr dazu: Leitfaden (überarbeitete Auflage 2011) "Lagerung gefährlicher Stoffe" [6’815 KB]

Rechtliche Konsequenzen
Wer es unterlässt, rechtliche Vorschriften entsprechend umzusetzen, muss damit rechnen, bei daraus resultierenden Ereignisfällen die Kosten tragen zu müssen.
«Unterlassungssünden» in der Lagerhaltung von Gefahrstoffen können haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen haben.

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Gefahrzettel

Gefahrzettel werden auf der Spitze aufgeklebt und können einen Text enthalten (teilweise im Luftfahrtbereich zwingend).
Die Gefahrzettel müssen stets gut sichtbar sein und auf einer Seite, nicht überlappend aufgeklebt werden.

Gefahrzettel müssen min. 100x100 mm gross sein, wenn es die Verpackung nicht anders zulässt, dürfen sie auch kleiner sein (gilt nur für den Landtransport).

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Gefährliche Güter

Gefährliche Güter: Sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäss ADR verboten oder nur unter in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist.

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GGVU

Verordnung 930.111.4 (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV)
> mehr zur: Verordnung 930.111.4
> Erläuterungen zur: Verordnung 930.111.4

GGBV

Verordnung 741.622 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)

> mehr zur: Verordnung 741.622
> Erläuterungen zur: Verordnung 741.622

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Gefahrklassen (2.1.1.1 ADR)

Klasse Eigenschaften Beispiele

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Kl.1

Explosive Stoffe und Gegenstände mit
Explosivstoff
Sprengstoffe, Munition, Feuerwerkskörper

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Kl. 2

Gase Med.-techn. Gase, tiefkalte flüssige
Gase, Spraydosen, Gaskartuschen

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Kl. 3

Entzündbare flüssige Stoffe Benzin, Farben, Lacke, Spiritus,
Reinigungs- und Desinfektionsmittel

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Kl. 4.1

Entzündbare feste Stoffe,
selbstzersetzliche Stoffe und
desensibilisierte explosive feste Stoffe
Streichhölzer, Metallpulver,
roter Phosphor

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Kl. 4.2

Selbstentzündliche Stoffe Ölgetränkte Gewebe, weißer/gelber
Phosphor

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Kl. 4.3

Selbstentzündliche Stoffe Ölgetränkte Gewebe, weißer/gelber
Phosphor

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Kl. 5.1

Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Calciumchlorat, Düngemittel

Kl. 5.2

Organische Peroxide Wasserstoffperoxid

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Kl. 6.1

Giftige Stoffe Pestizide, Cyanide, Arsen

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Kl. 6.2

Ansteckungsgefährliche Stoffe Biologische Stoffe, klinische Abfälle

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Kl. 7

Radioaktive Stoffe Uran, Cobalt, Messinstrumente

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Kl. 8

Ätzende Stoffe Säuren, Laugen, Reiniger

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+-

Kl. 9

Verschiedene gefährliche Stoffe und
Gegenstände
Asbest, PCB, Rettungsmittel

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GHS-Kennzeichnung

GHS (Global Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals)
Von der vereinten Nation veröffentlichte dritte überarbeitete Ausgabe des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung (GHS-Symbole) von Chemikalien.

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Haftung

Strafrechtlich
Es haftet immer diejenige natürliche Person, die gemäss Gesetz oder Verordnung für die Tätigkeit verantwortlich ist und ein Fehlverhalten verschuldet hat, das zur Beeinträchtigung von Personen oder Sachen oder zu einer Gefahr geführt hat.
Das Fehlverhalten kann mit Haft oder Busse bestraft werden. Belangt wird immer eine natürliche Person.

Zivilrechtlich
Kommt eine Person oder eine Sache durch eine im Gefahrgutprozess nicht ordnungsgemäss durchgeführte Tätigkeit zu schaden, so können die Geschädigten zivilrechtlich entweder gegen das Unternehmen, für das der Verursacher tätig war, (Art 101 und Art. 55 OR) oder direkt gegen den Verantwortlichen vorgehen.
Die Forderung muss durch eine Zivilklage geltend gemacht werden.

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Handwerker-Regelung

Im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit dürfen bis max. 1000 Punkte mitgeführt werden.
Die Einzel-Verpackung darf 450 Liter nicht überschreiten.
Die mitgeführte Menge sollte dem Tagesbedarf entsprechen!

Alle weiteren Bestimmungen des ADR sind nicht anwendbar, d.h. nicht nötig:
Feuerlöscher,
Beförderungspapier,
Kennzeichnung,
Fahrerausbildung usw.)

Weitere Details siehe unter ADR-Freistellungen: Handwerkerregelung

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Klassierung

Klasse Eigenschaften Beispiele
1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit
Explosivstoff
Sprengstoffe, Munition,
Feuerwerkskörper
2 Gase Med.-techn. Gase, tiefkalte flüssige
Gase, Spraydosen, Gaskartuschen
3 Entzündbare flüssige Stoffe Benzin, Farben, Lacke, Spiritus,
Reinigungs- und Desinfektionsmittel
4.1 Entzündbare feste Stoffe,
selbstzersetzliche Stoffe und
desensibilisierte explosive feste Stoffe
Streichhölzer, Metallpulver,
roter Phosphor
4.2 Selbstentzündliche Stoffe Ölgetränkte Gewebe, weißer/gelber
Phosphor
4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln
Calciumcarbid, Zinkstaub,
Natriumzellen
5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende
Stoffe
Calciumchlorat, Düngemittel
5.2 Organische Peroxide Wasserstoffperoxid,
6.1 Giftige Stoffe Pestizide, Cyanide, Arsen
6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Biologische Stoffe, klinische Abfälle
7 Radioaktive Stoffe Uran, Cobalt, Messinstrumente
8 Ätzende Stoffe Säuren, Laugen, Reiniger
9 Verschiedene gefährliche Stoffe und
Gegenstände
Asbest, PCB, Rettungsmittel

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Kennzeichnung Beförderungseinheit

Orangefarbene Kennzeichnungen
Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern sind mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten, orangefarbenen Tafeln nach ADR, Absatz 5.3.2.2.1 zu versehen.

Die orangen Tafeln müssen zwingend dann angebracht werden, wenn Mengen befördert, die grösser sind als die nach ADR, Tabelle 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen.
Sie müssen vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse deutlich und sichtbar angebracht werden (und auch sichtbar bleiben).

Wenn im ADR, Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 20 eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr angegeben ist, müssen bei Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, in denen gefährliche Güter befördert werden, an den Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel zur Längsachse des Fahrzeuges zusätzlich deutlich sichtbar orangefarbene Tafeln angebracht werden. Die Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer des entsprechenden Stoffes versehen sein.
Dies gilt auch für Beförderungseinheiten wie Batteriefahrzeuge, Fahrzeuge mit Gütern in loser Schüttung, Aufsetztanks oder Container, in denen feste Stoffe in loser schüttung befördert werden.

Diese Nummern müssen unauslöschbar sein und nach 15-minütiger Feuereinwirkung noch lesbar sein.

Für Tanks, in denen nur ein gefährlicher Stoff befördert wird, genügen zwei orangefarbene Tafeln mit UN-Nummer und Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (Kemlerzahl), hinten und vorne am Fahrzeug.

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Kennzeichnung Versandstück

Allgemeine Vorschriften:
Teil 5 der ADR regelt den Versand von Gefahrgütern bezüglich der Kennzeichnung, Bezettelung, Dokumentation und gegebenfalls der Genehmigung des Versands.
Kennzeichnung und Bezettelung
Wenn im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, so ist jedes Versandstück deutlich, dauerhaft, sichtbar und lesbar mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu kennzeichnen. Wenn der Gegenstand unverpackt ist, muss die Kennzeichnung auf dem Gegenstand, seinem Schlitten, seiner Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschlusseinrichtung angebracht sein.

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Ladungssicherung

Die Ladung ist so zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und her rollen oder herabfallen kann.
Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Verantwortlich für die Ladungssicherung ist der Fahrzeugführer, der Verlader und der Fahrzeughalter.

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Limited Quantities (LQ)

IN BEGRENZTEN MENGEN VERPACKTE GÜTER (LQ-MENGEN, (ADR/RID 3.4)
Kleine Mengen gefährlicher Güter, die im ADR/RID als in begrenzte Mengen verpackte bezeichnet werden, dürfen unter vereinfachten Bedingungen befördertwerden.
Macht man von der Freistellung Gebrauch, kann auf die Mitgabe eines Beförderungspapiers und auf das Mitführen der schriftlichen Weisungen verzichtet werden. Die zu befördernde Gesamtmenge ist nur durch das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs beschränkt und das Fahrzeug muss nicht gekennzeichnet sein (orangefarbene Tafeln, Großzettel).
Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass die entsprechenden Mengengrenzen je Verpackung eingehalten werden und die Beförderung in zusammengesetzten Verpackungen oder Trays erfolgt.
Diese zusammengesetzten Verpackungen (bestehend aus Innen- und Außenverpackung, z.B. Blechdosen in einem Karton, Flaschen in der Kiste) müssen nicht bauartgeprüft und zugelassen sein.
Die zusammengesetzte Verpackung muss aber den allgemeinen Verpackungsvorschriften für Gefahrgüter genügen. Viele Firmen verwenden daher dennoch UN-codierte Verpackungen.
Als Trays (Tragpackungen) bezeichnet man Versandstücke, in denen mehrere Innenverpackungen in einer Dehn- oder Schrumpffolie zusammengefasst
sind. Jedem Stoff ist ein Code „LQ“ (Limited Quantities, begrenzte Mengen ) mit einer Ziffer von 0-29 zugeordnet (Zentraltabelle Spalte 7). Über den jeweiligen Code kann der höchstzulässige Inhalt für Innenverpackung und Versandstück (Netto-, Bruttomasse in kg; Inhalt in l, ml) der Tabelle ADR/RID 3.4.6 entnommen werden (Anhang VII)
Das Versandstück ist zu beschriften (Raute), aber nicht mit Gefahrzetteln zu versehen. Die Größe des Quadrats ist mindestens 100 mm x 100 mm (Strichbreite mindestens 2 mm, Zeichenhöhe mindestens 6 mm).
Die Abmessungen können bedingt durch das Versandstück ggf kleiner sein (ADR/RID 3.4.4).

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Massnahmen bei einem Unfall

Allgemeine Massnahmen: Das gefährdete Gebiet darf vom Personal des Rettungsdienst nur dann betreten werden, wenn die Art der Gefahren bekannt ist und das Risiko kalkulierbar ist !
Diese notwendigen Informationen sind über die Rettungsleitstelle anzufordern.
Prinzipiell ist bei jedem Unfall mit Gefahrgut immer die Polizei und die Feuerwehr zu alarmieren.

Selbstschutz: Körperkontakt mit chemischen Stoffen und die Einatmung derer ist zu vermeiden.
Bei erlaubnispflichtigen Beförderungen (sogenannte Listengüter, das sind extrem gefährliche Güter) muss der Fahrzeugführer eine geeignete Schutzausrüstung mitführen.

Feuerwehr: Das Feststellen von Giftkonzentrationen, Explosionsgefahren und weiteren Gefahren obliegt der Feuerwehr.
Behelfsschutz (z.B. vor Mund und Nase gehaltenes Taschentuch) nützt in den meisten Fällen nichts, im Zweifelsfall muss schwerer Atemschutz angelegt werden. Einsatzkräfte mit offenen Wunden dürfen nicht eingesetzt werden.
Bei der Anfahrt muss die Ausbreitung der gefährlichen Stoffe beachtet werden. Das Einsatzfahrzeug ist in genügendem Abstand von der Gefahrenzone auf der windzugewandten Seite abzustellen.
Alle Zündquellen, offenes Feuer, Heizung, elektrischen Geräte sind abzustellen, bzw. fernzuhalten.
Rauchen ist in jedem Fall zu unterlassen.

Schutz der Umgebung: Anwohner und Passanten müssen gewarnt werden.
Absperrung oder Evakuierung eines Gebietes ist Aufgabe der Polizei.
Die Feuerwehren sind für die Rettung, Bergung und Beseitigung der gefährlichen Stoffe zuständig

Rettung aus dem Gefahrenbereich
Die Aufenthaltszeit in gefährdeten Gebieten muss möglichst klein gehalten werden
Verletzte müssen in jedem Falle sofort aus dem Gefahrenbereich gerettet und im Sicherheitsbereich versorgt und gelagert werden.

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Schriftliche Weisung

Die schriftlichen Weisungen sind vom Beförderer für die Fahrzeugbesatzung bereit zustellen. Die Fahrzeugbesatzung muss diese Informationen lesen und verstehen können. Der Beförderer muss sicherstellen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese schriftliche Weisung versteht und in der Lage ist, diese Weisungen ordnungsgemäss ausführen zu können. Die schriftliche Weisung kann in den europäischen Landessprachen gratis heruntergeladen werden. Vor Fahrantritt muss sich jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung über die zu befördernden gefährlichen Güter informieren, um in Falle von Unfällen oder Unregelmässigkeiten die Massnahmen aus der schriftlichen Weisung anwenden zu können.

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Sicherheitsdatenblatt

Das Sicherheitsdatenblatt ist ein wichtiges Dokument für den Arbeits- und Umweltschutz und muss für alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen erstellt werden.
In Art. 51 - 56 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005TPF 1 (ChemV, SR 813.11) ist das Sicherheitsdatenblatt definiert.

Es enthält wichtige Informationen, die der Anwender für den sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen, wie z. B. ätzende Reinigungsmittel oder entzündende Lösungsmittel benötigt. Ein gutes Sicherheitsdatenblatt ist eine wertvolle Hilfe bei der Umsetzung von Massnahmen und soll dem Verwender von Chemikalien wichtige Informationen liefern.

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Sicherheitspflichten Beteiligter

Allgemeine Sicherheitspflichten (1.4.1):
Die an der Beförderung BETEILIGTEN haben gemäss Kap. 1.4.1-ADR2011 die nach Art und Ausmass der vorhersehbaren Gefahren erforderliche Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt den Schadensumfang so gering wie möglich zu halten und die Beteiligten zu schulen, es sind dies:
Absender (1.4.2.1): Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet.
Beförderer (1.4.2.2): Das Unternehmen, das die Beförderung durchführt.
Empfänger (1.4.2.3): Das Unternehmen, das gefährliche Güter angeliefert bekommt.
Entlader (1.4.3.7): Das Unternehmen, das gefährliche Güter absetzt, entlädt oder entleert.
Verlader (1.4.3.1) : Das Unternehmen, das gefährliche Güter in ein Fahrzeug oder einen Grosscontainer verlädt.

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Sonderregelung Tankrevision

Grundlage: Es gelten die Bestimmungen der Verordnung SDR 741.621 in der jeweils gültigen Fassung, gegenwärtig 1.1.2009. Anhang 1 Ausgabe 2011
Folgende Punkte sind von Bedeutung:
Die SDR Verordnung bestimmt im Artikel 4, dass für Beförderungen gefährlicher Güter die Bestimmungen des ADR gelten. Nationale Abweichungen, welche nur für die Schweiz Gültigkeit haben, sind im Anhang 1 geregelt.

> mehr dazu: Leitfaden Citec für Tankrevisionsbetriebe

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Transport Sonderabfälle

Die nachfolgende Wegleitung ist als Arbeitshilfe für Abgeberbetriebe gedacht. Sie bezieht sich lediglich auf Aufgaben, die in den Verantwortungsbereich des Abgebers von gefährlichen Gütern fallen.
Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des ADR entsprechende Sendung zur Beförderung zu übergeben und die Pflichten gemäss ADR 1.4.1 wahrzunehmen.

> mehr dazu: Wegleitung Transport Sonderabfälle [411 KB]

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Umweltgefährdende Stoffe

Ab 01.01.2011 gilt dir neue Regelung, dann müssen Versandstücke mit der umweltgefährdenden Kennzeichnung zwingend versehen sein.
Diese Regelung gilt auch für Baustellentanks.
Bei wassergefährdenden Stoffen ist dies auf dem Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken.
Die Angabe der Wassergefährdung ist ohne Sicherheitsdatenblatt (enthält die Quellangaben) praktisch unmöglich!

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Umverpackung

Eine Umschliessung (ADR 1.2.1-Begriffsbestimmungen) die für die Aufnahme von einem oder mehrer Versandstücken für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird.
Beispiele: Palette auf der mehrere Versandstücke durch eine Schrumpffolie gesichert werden.

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Unterweisung

Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, muss entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 erhalten haben.
Dies gilt auch für das vom Beförderer oder Absender beschäftigte Personal, dass die gefährlichen Güter lädt oder entlädt, sofern es nicht im Besitz einer Bescheinigung gemäss Abschnitt 8.2.1 ist.

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Verpackung

Allgemeines
Die meisten Verpackungen für Gefahrgüter müssen bauartengeprüft und von den zuständigen Behörden zugelassen sein.
Versandstücke (zum Versand vorbereitete Verpackungen) dürfen die Nettomasse von 400 kg nicht überschreiten. Verpackungen im engeren Sinn (ohne IBC, LP) für flüssige Stoffe dürfen einen maximalen Fassungsraum von 450 Litern haben. Wenn diese Grenzwerte überschritten werden, gelten sie nicht mehr als Verpackungen.

Jede Verpackung für flüssige Stoffe mus vor der erstmaligen Verwendung oder vor der Wiederverwendung nach Rekonditionierung eine Dichtheitsprüfung bestehen. Weiter müssen Verpackungen nach einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt werden, das von den zuständigen Behörden anerkannt wird.

Verpackungsarten
Fass: Zylindrische Verpackung aus Metall, Pappe, Kunststoff, Sperrholz oder einem anderen geeigneten Stoff mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form, z.B, runde Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesen Begriff fallen Holzfass und Kanister.
Feinstblechverpackung: Verpackung mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt (auch konisch) sowie Verpackung mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackung aus Metall mit einer Wanddicke unter 0,5 mm (z.B. Weißblech), mit flachen oder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Fass oder Kanister fällt.
Großverpackung: Eine aus einer Außenverpackung bestehende Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält,
a) für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und
b) eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3,0 m⊃3; hat.
IBC: siehe Großpackmittel.
Kanister: Verpackung aus Metall oder Kunststoff von rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt mit einer oder mehreren Öffnungen.
Kiste: Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackung aus Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff. Sofern die Unversehrtheit der Verpackung während der Beförderung dadurch nicht gefährdet wird, dürfen kleine Öffnungen angebracht werden, um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu entsprechen.
Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter: Ein IBC, der aus einem Rahmen in Form einer starren äußeren Umhüllung um einen Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderen baulichen Ausrüstungen besteht. Er ist so ausgelegt, dass der Innenbehälter und die äußere Umhüllung nach der Zusammensetzung eine untrennbare Einheit bilden, die als solche gefüllt, gelagert, befördert oder entleert wird.
Kombinationsverpackung (Kunststoff): Aus einem Kunststoffinnengefäß und einer Außenverpackung (aus Metall, Pappe, Sperrholz usw.) bestehende Verpackung. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird.
Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan oder Steinzeug): Aus einem Innengefäß aus Glas, Porzellan oder Steinzeug und einer Außenverpackung (aus Metall, Holz, Pappe, Kunststoff, Schaumstoff usw.) bestehende Verpackung. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird.

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Verpackungsgruppe

Die Verpackungsgruppen werden im ADR/RID unter 2.1.1.3 beschrieben.
Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2, 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind die Stoffe für Verpackungszwecke auf Grund ihres Gefahrengrades nachfolgenden Verpackungsgruppen zugeordnet:

Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr
Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr

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Versandstück

Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase gemäß Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Dieser Begriff gilt weder für Güter, die in loser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.

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Zusammengesetzte Verpackung

Zusammengesetzte Verpackung: Für die Beförderung zusammengesetzter Verpackung, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die nach Unterabschnitt 4.1.3.1 in eine Außenverpackung eingesetzt sein müssen.

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Zwischenlagertanks

Unternehmen, die Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten warten, verwenden für die Revision dieser Anlagen Zwischenlagertanks, die während der Revision stationär zum Umschlag dienen.
Gemäss den SDR-Sonder-Bestimmungen dürfen nur leere, Zwischenlager-Tanks (im ungereinigten Zustand) transportiert werden.

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