Zwischenlagertanks-Tankrevision
Zwischenlagertanks für Tankrevisionen
Zwischenlagertanks für Tankrevisionen unterliegen der SDR-Sonder-Regelung Anhang 1, Kap. 1.1.3.6.6
Unternehmen die Tankanlagen warten, benötigen generell (ab 1. Mitarbeiter) einen Gefahrgutbeauftragten (internen oder externen).
Details siehe SDR-Sonder-Regelung Anhang 1, Kap. 1.1.3.6.6
Unternehmen, die Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten warten, dürfen leere, ungereinigte (Zwischenlager-) Tanks, die sie während der Arbeit stationär zum Umschlag verwenden, wie folgt in Abweichung von den Bestimmungen der SDR transportiren:
- Tank und Fahrzeug: Solche Tanks unterstehen nicht den Vorschriften über die Verwendung, den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung. Das Fahrzeug ist nicht über Bau und Zulassung (Teil 9 ADR) unterstellt.
- Grosszettel: Die Tanks sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende mit Grosszetteln (Kl. 3 und Umweltgefährdung) zu kennzeichnen. Ist diese Kennzeichnung ausserhalb des Trägerfahrzeuges nicht sichtbar, ist sie ausserdem an den beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug anzubringen; handelt es sich beim Trägerfahrzeug des Tanks um einen Anhänger, ist dieser zusätzlich vorne mit einem Grosszettel zu kennzeichnen.
- Orangefarbene Kennzeichnung: Vorne und hinten am Trägerfahrzeug muss sich eine orangefarbene Tafel (ohne Kennzeichnungsnummer) angebracht sein (Zugfahrzeug ohne).
- Mitführen weiterer Gefahrgüter: Es dürfen in zugelassenen, gekennzeichneten, bezettelten Versandstücken zusätzliche gefährliche Güter bis zur höchstzulässigen Gesamtmenge (ADR-Freistellung 1.1.3.6.3) und ausserdem Gefahrgüter nach der Handwerkerregelung (1.1.3.1 c) mitgeführt werden.
- Ausbildung: Der Fahrzeugführer ist von der ADR-Fahrerausbildung gemäss Kap. 8.2.1 befreit.
Weitere Hinweise:
Citec-Suisee: Citec-Merkblatt Nr. 7 -2017 ,Tankrevisionsgewerbe
SDR 2019: SDR2019. Anhang 1, (1.1.3.6.6 Freistellungen für leere, ungereinigte Tanks bei der Wartung von Lageranlagen bzw. Wartung durch Tankrev. Unternehmen)
Alle übrigen Vorschriften der ADR/SDR bleiben anwendbar:
- ADR konformes Beförderungspapier (ohne Formpflicht)
- Zwischenlagerbehälter dürfen nur leer (Lagerbehäter in ungereinigtem Zustand) befördert werden
- Unterweisung aller an der Beförderung Beteiligten (Fahrzeugführer)
- Vollständige Fahrzeugausrüstung
- Ausbildung Personal nach Kap. ADR 1.3
- Ladungssicherung
- Rauchverbot
- Alkoholverbot (6h vor Beginn und während Arbeit)
- Tunnelregelung
- Eintrag erhöhte Risikohaftpflichtversicherung (für Anhänger)
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