Begrenzte Menge LQ
Beförderung in begrenzten Mengen verpackter gefährliche Güter (ADR3.4) - Limited Quantities (LQ)
Gefahrgüter die als LQ versendet werden sind praktisch von allen ADR-Vorschriften befreit.
Die jeweiligen Mengen pro Verpackungseinheit sind für jedes Gefahrgut, in der ADR-Gefahrguttabelle in Spalte 7a (LQxx) mit Verweis auf Kap. 3.4 festgelegt.
Betreffend Versand mit der Schweizer Post sind die Kennzeichnungsvorschriften der PTT zu beachten.
Zu erfüllende Bedingungen:
- LQ-Kennzeichnung: Kennzeichnung Versandstücke mit der vierstelligen Kennzeichnungsnummer, vorangestellt die Buchstaben "UN", Zeichenhöhe mind. 6mm oder bei mehreren verschiedenen
- in einem Versandstück enthaltenen Stoffen alternativ auch mit den Buchstaben "LQ" (steht für Limited Quantities = begrenzte Menge) es müssen zusammengesetzte Verpackungen verwendt werden, z. B.: mehrere Innenverpackungen in einer Aussenverpackung (Kiste, Karton) oder mehrere Innenverpackungen in Trays, also mit Dehn- oder Schrumpffolien zu einer Verpackungseinheit zusammengefasst.
- Ladungssicherung
- Tunnelvorschriften
- Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden Seiten
Nicht nötig sind:
- keine ADR-Fahrerausbildung
- kein Beförderungspapier
- vorgeschrieben keine erhöhte Haftpflichtversicherung
- keine spez. Fahrzeugzulassung
- keine orange Tafel
- die Gesamtmenge der Stoffe pro Fahrzeug (oder Fahrzeugkombination) ist nicht limitiert
- keine baumustergeprüften Verpackungen (Aussenverpackung)
weiter/zurück
- Gefahrguttransport Privatpersonen
- Handwerkerregelung
- Begrenzte Mengen - LQ-Transport
- 1000 Pkt. Regelung
- Baustellentank < 1150l
- Reservetreibstoff
- Treibstoff in Maschinen und Geräte
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