Externer Gefahrgut-Beauftragter
Seit 1. Januar 2001 müssen alle Schweizer Unternehmen, welche gefährliche Güter befördern einen Gefahrgutbeauftragten benennen und ausbilden.
Die Pflichten sind in der SDR-Verordnung festgelegt.
Von dieser Forderung befreit sind Unternehmen,
- welche ausschliesslich Gefahrgüter empfangen, oder
- auschliesslich Gefahrgüter innerhalb der frei gestellten Mengen (< 1000 Pkt.) befördern.
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